Allgemeine Geschäftsbedingungen
gültig ab 01. Jänner 2008
1 Geltungsbereich
Für alle Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und gewerblichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen der Einzelunternehmer des Kollektivs „ambient art lab“, im Folgenden Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen und diese werden nicht Bestandteil des Vertrages. Änderungen der Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen vier Wochen ab Erhalt des Exemplar der geänderten Fassung schriftlich widerspricht.
2 Leistungsumfang
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des vertragsgegenständliche Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
3 Angebot
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Auskünfte und Zusagen stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage welcher Art auch immer dar. Abweichungen von den Produkt- oder Leistungsangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten.
4 Vertragsabschluss
Ein Vertrag (Auftrag) mit dem Auftraggeber kommt erst durch Annahme des Auftragnehmers zustande. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Annahmeerklärung lt. §864 ABGB. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
5 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend, ohne Gewährleistung und entgeltlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders angegeben ist. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Pläne, Skizzen und technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt 50% der gesamten Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist zusätzlich zu ersetzen.
6 Preise
Alle vom Auftragsnehmer genannten oder vereinbarten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer und Abgaben zu verstehen. Preisänderungen und Irrtum sind vorbehalten. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preisen berechnet. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderungen vereinbart. Sollten sich die zur Leistungserstellung notwendigen Kosten verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
7 Rechnungen
Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
8 Zahlung
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug und spesenfrei bei Rechnungserhalt zahlbar. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung bei einem abgeschlossenen Vertrag mehr als zwei Wochen über die ausgewiesenem Zahlungskonditionen in Verzug, werden alle Forderungen von Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Auftragnehmer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9 Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat zu verrechnen. Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen werden davon nicht beeinträchtigt. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen und pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 18,00 Euro zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
10 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Produkte, Werke und Leistungen bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig stehenden oder bedingten Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum des Auftragsnehmers. Der uneingeschränkte Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen und Kosten) gilt speziell auch bei Verarbeitung, Verkauf, Umbildung und insbesondere auch bei Verbindung mit anderen Teilen als ausdrücklich vereinbart. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
11 Transport
Bei Lieferung von Ware geht die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über, gleichgültig, ob der Auftragnehmer selbst den Transport durchführt oder ein Dritter. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Eine Übernahme mit Vorbehalt ist generell ausgeschlossen. Bei Abweichung der Art oder Anzahl der gelieferten Ware gegenüber dem Lieferschein ist die Annahme der Lieferung zu verweigern. Reklamationen bei Transportschäden sind vom Übernehmer bei Warenübernahme bei dem jeweiligen Transportführer vorzubringen. Spätere Reklamationen werden vom Auftragsnehmer ausnahmslos nicht anerkannt. Verweigert der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Es wird vereinbart, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schaden vom Auftraggeber zu fordern.
12 Liefertermine
Abgabetermine und Lieferfristen sind unverbindlich und werden nach bester Einschätzung angegeben, ein bestimmter Fixtermin wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Angabe bestimmter Termine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller. Teilauslieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Auslieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
13 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mängel müssen bei sonstigem Haftungsausschluss längstens innerhalb von 8 Tagen nach Übergabezeitpunkt mit detaillierter Fehlerbeschreibung schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Mängelrügen sind nur gültig, wenn der Mangel ersichtlich und/oder reproduzierbar ist. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Lieferung-/Leistungsabnahme als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsansprüchen aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, anormale Betriebsbedingungen, atmosphärische oder statische Entladung oder natürlichen Verschleiß sowie nicht schriftlich genehmigte Reparaturversuche oder auf Transportschäden zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung allen funktionalen Anforderungen des Auftraggebers genügen, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Mängelbehebungen bewirken keine Verlängerung der Gewährleistung und/oder Garantie. Die Vermutungsregelung des §924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Bei Drittlieferungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die gegen den Vorlieferanten bestehenden Garantieansprüche mit schuldbefreiender Wirkung an den Auftraggeber abzutreten. Im Falle eines Gewährleistungs- oder Garantieanspruches haftet der Auftragnehmer für alle Mängel, wobei sich die Haftung auf die Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Allfällige Wegzeit-, Arbeits- oder Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Programm- und Datensicherung hat der Auftraggeber auf seine Kosten durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart. Es besteht eine grundsätzliche Abdingbarkeit des vorgesehenen Regressanspruches nach §933b ABGB. Es wird vereinbart, die Beweislastumkehr laut §1298 ABGB aufzuheben. Über o.a. hinausgehende Gewährleistungsansprüche haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden im Vermögensbereich des Käufers auch nicht für Folgeschäden jeglicher Art sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und dies dem Auftragnehmer vom Geschädigten nachgewiesen wird. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen.
14 Haftungsbeschränkung, Produkthaftung
Es wird vereinbart, dass Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und aus unerlaubter Handlung gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen sind sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch den Auftragnehmer vom Geschädigten nachgewiesen wird. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in sechs Monaten nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen den Auftragnehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler vom Auftragnehmer verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
15 Aufrechnungs-, Abtretungsverbot
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche vdes Auftragnehmers mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
16 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggebers gefertigt wurden, erklärt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte geltend gemacht werden. Der Vertragspartner hat für die Einhaltung von Urheberrechten, Lizenzrechten, rechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Vereinbarungen zu sorgen. Der Vertragspartner haftet für alle daraus entstehenden Schäden in voller Höhe und hat den Auftragnehmer vollkommen schadlos und klaglos zu halten. Sämtliche Schadenersatzansprüche von Dritten gehen an den Vertragspartner über.
17 Ausfuhr
Sofern die gelieferten Produkte österreichischen und/oder ausländischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen, ist der Auftraggeber für die Einhaltung dieser Ausfuhrkontrollbestimmungen und deren rechtsverbindliche Überbindung an seine Kunden verantwortlich und verpflichtet sich diesbezüglich den Auftragnehmer vollkommen schadlos und klaglos zu halten.
18 Datenschutz, Geheimhaltung
Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Auftraggeber betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu ermitteln und zu verarbeiten.
19 Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer.
20 Rechtswahl
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch oder englisch.
21 AGB-Rechtsgültigkeit
Mit Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber zur Achtung der AGB des Auftragnehmers und deren Anerkennung als einzige Rechtsgrundlage in Bezug auf die gewerblichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen des Auftragnehmers. Bei Missachten dieser Bestimmungen behält sich der Auftragnehmer das Recht auf gerichtliche Einbringung vor.
22 Sonstiges
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien vereinbart. Der Vertragspartner verzichtet auf Anfechtung aus Irrtum. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages oder des Vorliegens einer Regelungslücke werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmung möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.